Nicht jeder Kassenbon muss dieselben Angaben enthalten wie eine vollständige Rechnung. Bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € gilt eine vereinfachte Regel — die Kleinbetragsrechnung nach §33 UStDV. Was das konkret bedeutet, und wo die Grenze in der Praxis liegt.
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Eine Kleinbetragsrechnung ist ein Beleg, dessen Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt. Für diese Belege reichen fünf Pflichtangaben, statt der vollständigen Liste nach §14 UStG:
Ein normaler Kassenbon vom Baumarkt erfüllt diese fünf Punkte in aller Regel automatisch — das ist genau der Grund, warum ein einfacher Kassenbon für den Vorsteuerabzug ausreicht, ohne dass der Baumarkt dir eine gesonderte Rechnung ausstellen muss.
Bei einer Kleinbetragsrechnung musst du auf Folgendes verzichten können: Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (also deiner Firma), eine fortlaufende Rechnungsnummer, und die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmens. Das ist der eigentliche Vereinfachungseffekt der Regelung.
Überschreitet der Bruttobetrag 250 €, gelten die vollständigen Anforderungen nach §14 UStG — inklusive Rechnungsempfänger und Rechnungsnummer. Ein einfacher Kassenbon reicht dann grundsätzlich nicht mehr für den Vorsteuerabzug; du benötigst eine echte Rechnung, die der Baumarkt auf Nachfrage an der Information oder Kasse ausstellt.
Kleinbetragsrechnungen sind zusätzlich von der Pflicht ausgenommen, im strukturierten E-Rechnungsformat ausgestellt zu werden (§33 UStDV) — das gilt auch nach dem vollständigen Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht 2028 weiter. Mehr dazu in unserem Artikel zur E-Rechnung-Pflicht für Handwerker.
Frage an der Kasse oder Information nach einer vollständigen Rechnung — die meisten Baumärkte stellen sie auf Nachfrage sofort aus, oft über einen Beleg-Nachdruck mit vollständigen Angaben.
Pro Beleg insgesamt. Ein Kassenbon mit mehreren Artikeln, die zusammen 250 € überschreiten, fällt als Ganzes aus der Kleinbetragsregel heraus — auch wenn jede einzelne Position darunter liegt.
Grundsätzlich nein — der Steuersatz (oder ein Hinweis auf Steuerbefreiung) gehört zu den fünf Pflichtangaben. Ein Beleg, der ihn nicht ausweist, ist für den Vorsteuerabzug angreifbar, auch wenn er unter 250 € liegt.