Die Antwort "10 Jahre" ist seit 2025 nicht mehr automatisch richtig. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verkürzt — allerdings nicht rückwirkend für alle Belege gleich.
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Für Buchungsbelege — dazu zählen auch Kassenbons und Eingangsrechnungen —, die ab dem 1. Januar 2025 entstanden sind, beträgt die Aufbewahrungsfrist nur noch 8 Jahre statt der vorherigen 10. Die Frist beginnt dabei nicht am Kaufdatum selbst, sondern erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist — ein Kassenbon vom März 2026 muss also bis zum 31. Dezember 2034 aufbewahrt werden.
Eine Betriebsprüfung kann sich über mehrere Jahre erstrecken und in Ausnahmefällen weiter zurückreichen, als die reine Aufbewahrungsfrist vermuten lässt — insbesondere wenn ein Verfahren bereits läuft. Im Zweifel gilt: lieber etwas länger aufbewahren, gerade weil digitale Speicherung kaum zusätzliche Kosten verursacht.
Nein — für Belege von vor dem 1.1.2025 gilt weiterhin die alte 10-Jahres-Frist. Die Verkürzung betrifft nur Belege, die ab 2025 entstanden sind.
Eine Pflicht dazu gibt es nicht — die 8 Jahre sind eine Mindestfrist, kein Höchstdatum. Solange ein Beleg noch für eine laufende Prüfung relevant sein könnte, darfst du ihn ohnehin nicht löschen.
Ja, die Regelung unterscheidet nicht zwischen Papier- und digitalen Originalbelegen — entscheidend ist das Entstehungsdatum, nicht die Form.