Die E-Rechnungspflicht kommt in Stufen, nicht auf einen Schlag — und sie betrifft vor allem, wie ein Handwerksbetrieb selbst Rechnungen an Kunden stellt, weniger die Baumarkt-Kassenbons, die dieses Tool digitalisiert.
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Seit 1. Januar 2025: Jedes inländische Unternehmen muss in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen — Versand als PDF oder Papier bleibt vorerst weiterhin zulässig.
Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden. Wer darunter liegt, darf noch bis Ende 2027 mit Zustimmung des Empfängers PDF- oder Papierrechnungen ausstellen.
Ab 1. Januar 2028: Die volle Pflicht gilt für alle inländischen B2B-Rechnungen, unabhängig vom Umsatz.
Zwei Ausnahmen gelten auch über 2028 hinaus weiter: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV — siehe unseren Artikel dazu) und Leistungen von Kleinunternehmern (§34a UStDV) sind dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen.
Deine eingehenden Baumarkt-Kassenbons sind davon kaum betroffen — die meisten liegen ohnehin unter der 250-€-Kleinbetragsgrenze und sind damit dauerhaft ausgenommen. Relevant wird die Pflicht vor allem für die Rechnungen, die du selbst an deine Kunden stellst, sobald dein Vorjahresumsatz die 800.000-€-Schwelle überschreitet oder ab 2028 ohnehin für alle.
Nein. Ein normaler Kassenbon unter 250 € bleibt als Kleinbetragsrechnung dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, unabhängig vom Datum.
Für den reinen Empfang reicht ab 2025 grundsätzlich ein E-Mail-Postfach, in dem du die Datei (meist XRechnung oder ZUGFeRD) speichern kannst — für die korrekte, GoBD-konforme Archivierung im Originalformat lohnt sich aber ein dediziertes System.
Beide erfüllen den europäischen Standard EN 16931. XRechnung ist ein reines XML-Format; ZUGFeRD kombiniert ein lesbares PDF mit eingebetteten XML-Daten, sodass Mensch und Software dieselbe Datei nutzen können.