Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, höhere Schwellenwerte für die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG — mit einer wichtigen Neuerung, wie das Überschreiten während des Jahres behandelt wird.
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Seit 2025 giltst du als Kleinunternehmer, solange dein Nettoumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und dein Nettoumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt. Beide Grenzen sind Nettogrößen, also ohne Umsatzsteuer gerechnet.
Überschreitest du die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmerregelung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst zum folgenden Jahreswechsel wie früher. Ab diesem Zeitpunkt musst du für alle weiteren Umsätze im selben Jahr Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Als Kleinunternehmer weist du selbst keine Umsatzsteuer aus und kannst im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen abziehen. Ein Baumarkt-Kassenbon wird für dich dadurch in voller Bruttohöhe zur Betriebsausgabe, statt die Umsatzsteuer separat als Vorsteuer herauszurechnen — ein Detail, das beim Buchen leicht übersehen wird, wenn man von einer Regelbesteuerung ausgeht.
Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, musst du Umsatzsteuer ausweisen — rückwirkend für frühere Umsätze im selben Jahr ändert sich nichts, die Kleinunternehmerregelung galt für sie bereits korrekt.
Ja — bei der Kontierung wird berücksichtigt, dass als Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug erfolgt, sodass der volle Bruttobetrag als Betriebsausgabe gebucht wird.
Eine Meldepflicht zum genauen Zeitpunkt gibt es nicht automatisch, aber die korrekte Umsatzsteuerbehandlung ab dem Überschreiten ist verpflichtend — bei Unsicherheit lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Steuerberater oder Finanzamt.